2009-03-03 - Bestellung von Wahlleiter und Stellvertreter
Mit der letzten Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes, insbesondere dem § 4, ist nicht mehr grundsätzlich der Bürgermeister bzw. Landrat der zu bestellende „Gemeindewahlleiter“.
Der Gemeinderat kann nun den Bürgermeister, einen Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Wahlleiter oder Stellvertreter berufen.
Insofern wurde dem Bad Lobensteiner Stadtrat vorgeschlagen, die seit vielen Jahren bewährte Mitarbeiterin, Frau Antje Schröter, insbesondere im sehr aufwendigen „Superwahljahr“ 2009 wieder zur Wahlleiterin zu bestellen.
Einen speziellen Hintergrund für diesen Wahlleitervorschlag, z. B. Kandidatur des Bürgermeisters zur Stadtratswahl, gab es hierbei nicht.
Sollte in der noch laufenden Frist eine Entscheidung getroffen werden, wonach der Bürgermeister bei der Wahl zum neuen Stadtrat als Kandidat antritt, wird die Presse umgehend informiert.